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Altersvorsorge

Dapli meds finanzials per la cassa da pensiun dal Grischun

La regenza grischuna propona mesiras per mantegnair respectivamain per betg laschar crudar pli fitg il nivel da las rentas tar la cassa da pensiun dal Grischun. Ella ha avert la consultaziun tar ina revisiun parziala correspundenta da la lescha davart la cassa da pensiun chantunala dal Grischun.

La populaziun svizra vegn adina pli veglia. Dapi che la cassa da pensiun obligatorica è ve­gnida introducida l’onn 1985, è la durada probabla da la vita a la vegliadetgna da 65 onns s’augmentada per var 4 onns tar ils umens e per 2,5 fin 3 onns tar las dunnas. Quai vul dir ch’il chapital ch’ins ha spargnà en la cassa da pensiun sto tanscher adina pli ditg.

Las tariffas dals tschains d’investiziuns cun paucas ristgas, sco p.ex. per obligaziuns da la confederaziun sa reduceschan dapi onns. Dapi 2 fin 3 onns èn ellas sin in nivel fitg bass. Ils retgavs da las investiziuns da chapital na cuntanschan betg pli las renditas dals decennis anteriurs. Pervia da quests svilups han las cassas da pensiun stuì cumenzar ils ultims 5 fin 7 onns a curreger lur empermischuns da rentas memia autas dals onns precedents ed adat­tar quellas a la realitad. Da quest trend n’è er la cassa da pensiun dal Grischun (CPGR) betg mitschada. En plirs pass ha la CPGR sbassà dal 2006 fin il 2012 las rentas da persunas novpensiunadas per var 10 pertschient.

Pervia dals svilups menziunads e pervia da novas basas tecnicas ha il tschains tecnic, che vegn duvrà per calcular la renta da vegliadetgna, stuì vegnir sbassà danovamain per ils 31 da december 2012. En consequenza da quai han er stuì vegnir adattadas las tariffas da conversiun che servan a fixar las rentas. Novas rentas da vegliadetgna sa sbassan pia dano­vamain. La regenza vul dentant mantegnair tant sco pussaivel il nivel da prestaziun per las persunas ch’èn assicuradas tar la CPGR. Perquai propona ella mesiras da sustegn. Igl è previs da prolungar in pau il temp da spargn e d’auzar levamain las contribuziuns da spargn. Igl è previs da cumenzar a spargnar gia en la vegliadetgna da 20 onns (fin ussa 25 onns) e d’augmentar levamain las contribuziuns en la segunda mesadad da la carriera a partir da la vegliadetgna da 45 onns. Il chantun sco patrun sto far quint cun custs supplementars per onn da var 750 000 francs per sias circa 3000 collavuraturas e collavuraturs. La contribuziun da la singula collavuratura u dal singul collavuratur è en media circa 205 francs dapli per onn.

Sin basa da la lescha davart la cassa da pensiun è il legislatur cumpetent per fixar las contribuziuns da spargn. Perquai sto la lescha davart la cassa da pensiun vegnir suttamessa ad ina revisiun parziala, per ch’ins possia introducir las mesiras da sustegn proponidas. La regenza grischuna ha avert la consultaziun en chaussa.

Remartga:

 

La consultaziun dura fin ils 6 da settember 2013. Ils documents pon vegnir consultads en l’internet sut www.gr.ch / Consultaziuns currentas.

Infurmaziuns:

 

cussegliera guvernativa Barbara Janom Steiner, scheffa dal departament da finanzas e vischnancas, tel. 081 257 32 01, e-mail: barbara.janom@dfg.gr.ch

 

Gremi: regenza

Funtauna: rg chanzlia chantunala dal Grischun

Data: 6-6-2013

Publiziert in Altersvorsorge, Vernehmlassungen.

Più fondi per la Cassa pensioni dei Grigioni

Il Governo grigionese propone delle misure per mantenere o per non ridurre ulterior­mente il livello delle rendite della Cassa pensioni dei Grigioni. Esso ha avviato la con­sultazione relativa a una corrispondente revisione parziale della legge sulla Cassa pensioni dei Grigioni.

La popolazione svizzera diventa sempre più anziana. Da quando, nel 1985, è stato introdotto il regime obbligatorio nella previdenza professionale, l’aspettativa di vita all’età di 65 anni è aumentata di circa 4 anni per gli uomini e di circa 2,5 – 3 anni per le donne. Questo significa che il capitale accumulato nella cassa pensioni deve bastare per un periodo sempre più lungo.

I tassi d’interesse di investimenti a basso rischio, come ad esempio le obbligazioni federali, sono da anni in calo. Negli ultimi due – tre anni hanno raggiunto un minimo storico. I redditi da investimenti di capitali non raggiungono più le rendite dei decenni passati. Visti questi sviluppi, negli ultimi cinque – sette anni le casse pensioni si sono viste costrette a rivedere le loro promesse pensionistiche troppo elevate fatte negli anni precedenti e ad adeguarle alla realtà. A questa tendenza non è riuscita a sottrarsi nemmeno la Cassa pensioni dei Grigioni (CPGR). In diversi passi, tra il 2006 e il 2012 la CPGR ha ridotto di circa il dieci per cento le rendite dei nuovi pensionati.

A seguito degli sviluppi menzionati e di nuove basi tecniche, il tasso d’interesse tecnico che serve al calcolo della rendita di vecchiaia ha dovuto essere nuovamente ridotto con effetto al 31 dicembre 2012. Di conseguenza, è stato necessario adeguare anche le aliquote di con­versione per la determinazione delle rendite. Le nuove rendite di vecchiaia subirebbero quindi un’ulteriore riduzione. Il Governo vuole tuttavia mantenere perlopiù invariato il livello delle prestazioni per gli assicurati della CPGR e propone perciò misure di accompagna­mento: la fase di risparmio dovrebbe essere prolungata e i contributi di risparmio dovrebbero essere leggermente aumentati. Si prevede di avviare la procedura di risparmio già all’età di 20 anni (finora 25 anni) e di aumentare leggermente i contributi nella seconda metà della carriera, a partire dall’età di 45 anni. Il Cantone quale datore di lavoro deve prevedere per i suoi circa 3000 collaboratori costi supplementari annui pari a circa 750 000 franchi. Il singolo collaboratore del Cantone dovrà versare in media 205 franchi in più di contributi all’anno.

Nella legge sulla Cassa cantonale pensioni dei Grigioni, la determinazione dei contributi di risparmio viene assegnata al legislatore. Per questo motivo, l’introduzione delle misure di accompagnamento proposte richiede una revisione parziale della legge sulla Cassa canto­nale pensioni dei Grigioni. Il Governo grigionese ha dato il via libera alla consultazione.

Indicazione:

 

La consultazione durerà fino al 6 settembre 2013. La relativa documentazione può essere scaricata da internet all’indirizzo www.gr.ch / Procedure di consultazione in corso.

Persona di riferimento:

 

Consigliera di Stato Barbara Janom Steiner, direttrice del Dipartimento delle finanze e dei comuni, tel. 081 257 32 01, e-mail: barbara.janom@dfg.gr.ch

 

Organo: Governo

Fonte: it Cancelleria dello Stato dei Grigioni

Data: 06.06.2013

Publiziert in Altersvorsorge, Vernehmlassungen.

Mehr Mittel für die Pensionskasse Graubünden

Die Bündner Regierung schlägt Massnahmen vor, um das Rentenniveau bei der Pensionskasse Graubünden zu erhalten beziehungsweise nicht weiter sinken zu lassen. Sie hat die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Teilrevision des Gesetzes über die Pensionskasse Graubünden gestartet.

Die schweizerische Bevölkerung wird immer älter. Seit der Einführung des Pensionskassenobligatoriums im Jahre 1985 ist die Lebenserwartung im Alter 65 für Männer um rund vier Jahre und für Frauen um zweieinhalb bis drei Jahre gestiegen. Dies bedeutet, dass das in der Pensionskasse angesparte Kapital immer länger reichen muss.

Die Zinssätze risikoarmer Anlagen wie beispielsweise für Bundesobligationen sind seit Jahren rückläufig. Die letzten zwei bis drei Jahre sind sie auf historisch tiefem Niveau. Die Erträge aus Kapitalanlagen erreichen nicht mehr die Renditen früherer Jahrzehnte. Auf Grund dieser Entwicklungen sind die Pensionskassen in den letzten fünf bis sieben Jahren gezwungenermassen dazu übergegangen, ihre zu hohen Rentenversprechen früherer Jahre zu korrigieren und den Realitäten anzupassen. Diesem Trend konnte sich auch die Pensionskasse Graubünden (PKGR) nicht entziehen. In mehreren Schritten senkte die PKGR die Renten neupensionierter Personen zwischen 2006 und 2012 um rund zehn Prozent.

Aufgrund der erwähnten Entwicklungen und neuer technischer Grundlagen musste der technische Zins, welcher der Berechnung der Altersrente dient, per 31. Dezember 2012 erneut gesenkt werden. Als Folge davon mussten auch die Umwandlungssätze für die Bestimmung der Renten angepasst werden. Neue Altersrenten würden somit erneut sinken. Die Regierung will jedoch das Leistungsniveau für die Versicherten der PKGR weitgehend erhalten. Sie schlägt deshalb flankierende Massnahmen vor. Dabei soll die Spardauer etwas verlängert und die Sparbeiträge sollen leicht angehoben werden. Es ist vorgesehen, den Sparvorgang bereits im Alter 20 (bisher Alter 25) zu starten und in der zweiten Hälfte der Karriere ab dem Alter 45 die Beiträge leicht zu erhöhen. Der Kanton als Arbeitgeber hat für seine rund 3000 Mitarbeitenden mit jährlichen Mehrkosten von rund 750 000 Franken zu rechnen. Der einzelne Mitarbeitende des Kantons leistet durchschnittlich jährlich um rund 205 Franken höhere Beiträge.

Die Festlegung der Sparbeiträge wird im Pensionskassengesetz dem Gesetzgeber zugewiesen. Deshalb erfordert die Einführung der vorgeschlagenen flankierenden Massnahmen eine Teilrevision des Pensionskassengesetzes. Die Bündner Regierung hat die Vernehmlassung dazu freigegeben.

Hinweis:

Die Vernehmlassung dauert bis 6. September 2013. Die Unterlagen dazu sind abrufbar im Internet unter www.gr.ch / Laufende Vernehmlassungen.

Auskunftsperson:

Regierungsrätin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Finanzen und Gemeinden, Tel. 081 257 32 01, E-Mail: barbara.janom@dfg.gr.ch

 

Gremium: Regierung

Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden

Data: 06.06.2013

Publiziert in Altersvorsorge, Vernehmlassungen.

Regierungsmitteilung zur neuen Gesetzgebung für die Pensionskasse Graubünden

Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat die Botschaft zu einer Totalrevision des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse Graubünden. Vorgeschlagen wird ein schlankes Gesetz, das neues Bundesrecht erfüllt und der Pensionskasse Graubünden zusätzliche Autonomie bringt. Bereits angekündigt wird eine weitere Vorlage zur Sicherung der Rentenleistungen.

Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen sollen mehr Handlungsspielraum erhalten und ihre finanzielle Sicherheit soll gewährleistet werden. Dieses Ziel verfolgt eine auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretene Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Mit der Verselbstständigung sowie der Ausfinanzierung der Kantonalen Pensionskasse Graubünden hat der Kanton Graubünden massgebende Vorschriften des neuen Bundesrechts bereits umgesetzt. Weitere Punkte sind indes noch nachzuvollziehen.

Die Regierung legt dem Grossen Rat die Botschaft zu einer Totalrevision des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse Graubünden vor. Geschaffen wird ein schlankes Rahmengesetz, das einer neuen Aufgabenteilung zwischen Gesetzgeber – dem Grossen Rat – und oberstem Organ der Pensionskasse – der Verwaltungskommission – gerecht wird. Mit einem neuen Namen „Pensionskasse Graubünden“ wird nebenbei verstärkt zum Ausdruck gebracht, dass die Vorsorgeeinrichtung allen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Kanton offen steht.

Gesetzgeber regelt die Finanzierung

Gemäss Botschaft der Regierung legt der Grosse Rat die Grundsätze zur Finanzierung der Pensionskasse und die Beiträge fest. Die Verwaltungskommission erhält mehr Kompetenzen und Verantwortung. Sie nimmt die Gesamtleitung der Kasse wahr und legt künftig insbesondere die Leistungen und die Leistungsvoraussetzungen fest, genehmigt die Jahresrechnung und ernennt die Direktion.

Die Vollkapitalisierung der Pensionskasse wird im Gesetz festgeschrieben. Bei der Vollkapitalisierung muss eine Kasse jederzeit Sicherheit dafür bieten, alle Verpflichtungen erfüllen zu können. Die Kasse muss grundsätzlich über einen Deckungsgrad von mindestens 100 Prozent verfügen. Durch die vollzogene Ausfinanzierung der Pensionskasse Graubünden wird diese Voraussetzung weitmöglichst erfüllt.

Gegenüber der Vernehmlassungsvorlage sind zwei weitere Bestimmungen in die Botschaft der Regierung aufgenommen worden: So sollen die Arbeitnehmervertreter in der paritätisch zusammengesetzten Verwaltungskommission künftig von allen Mitarbeitenden gewählt werden können. Zudem enthält das Gesetz neu den Hinweis, dass bei Streitigkeiten zwischen der Vorsorgeeinrichtung, den Arbeitgebenden und den Anspruchsberechtigten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar sind. Diese Bestimmung dient der Orientierung des oder der Rechtssuchenden.

Zukunft muss gesichert werden

Der Grosse Rat wird die Totalrevision des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse Graubünden in der Aprilsession 2013 beraten. Im Anschluss daran wird ihm eine Vorlage unterbreitet werden, welche die künftigen Rentenleistungen der Pensionskasse sichern soll. Im Zentrum wird die Einführung flankierender Massnahmen stehen. Diese sollen dazu beitragen, dass die Rentenleistungen trotz tieferer Umwandlungssätze auf dem bisherigen Niveau gehalten werden können.

Auch für eine sogenannt umhüllende Vorsorgeeinrichtung wie jene des Kantons, die eine über das gesetzliche Minimum hinausgehende Vorsorge anbietet, ist das Festlegen des versicherungstechnisch richtigen Umwandlungssatzes zwingend. So hat die Verwaltungskommission der Pensionskasse Graubünden den Umwandlungssatz per 31. Dezember 2012 von heute 6,55 Prozent im Alter 65 auf 6,05 Prozent reduziert. Gleichzeitig wurden für Jahrgänge, die in der Nähe des Pensionierungsalters stehen, Übergangsregeln festgelegt, welche die negativen Folgen für diese Jahrgänge auffangen oder abfedern.

Leistungen über dem gesetzlichen Minimum

In der beruflichen Vorsorge dient der Umwandlungssatz dazu, das Altersguthaben in eine jährliche Rente umzuwandeln. Der vom Bund festgelegte Mindestumwandlungssatz (ab 2014 für Männer und Frauen 6,8 Prozent) kann von umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen wie der Pensionskasse Graubünden unterschritten werden, solange die erbrachten Leistungen mindestens den gesetzlichen Leistungen entsprechen.

Per 31. Dezember 2012 waren bei der Pensionskasse Graubünden etwa 7800 aktive Personen von 220 angeschlossenen Arbeitgebenden mit einer versicherten Lohnsumme von rund 485 Millionen Franken versichert. Diesen aktiven Versicherten standen rund 3000 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger gegenüber.

 

Auskunftsperson:

Regierungsrätin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin Departement für Finanzen und Gemeinden, Tel. 081 257 32 01

 

Gremium: Regierung

Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden

Data: 08.02.2013

Publiziert in Altersvorsorge.

Vernehmlassung zum Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung 2013

Im Brief vom 31. Januar 2013 ans Personalamt äussert sich der VBS zum Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung (VAP) wie folgt:

  1. GRUNDSÄTZLICHE BEMERKUNGEN

Mit der vorgeschlagenen Totalrevision des Reglementes über die vorzeitige Alterspensionierung soll der finanzielle Anreiz derart gesetzt werden, dass die Mitarbeitenden länger im Erwerbsprozess verbleiben und sich schrittweise pensionieren lassen können. Diese Zielsetzung wird vom VBS im Grundsatz befürwortet.

  1. BEMERKUNGEN IM BESONDEREN

Im Folgenden wird auf die aus Sicht des VBS wesentlichen Punkte näher eingegangen.

1.    Anspruchsberechtigung auf Gewährung einer vorzeitigen Pensionierung in bestimmten Fällen

Der Reglementsentwurf sieht vor, dass auf die Gewährung der vorzeitigen Alterspensionierung kein Anspruch besteht. Massgebend seien die betrieblichen Bedürfnisse, welche die Anstellungsinstanz bei ihrem Entscheid zu berücksichtigen habe (vgl. Art. 11 Abs. 2 E-Reglement).

Der VBS ist der Auffassung, dass den Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung in bestimmten, klar umschriebenen Fällen ein Anspruch auf vorzeitige Alterspensionierung zustehen soll. Zu denken ist dabei insbesondere an langjährige Mitarbeitende, welche aus physischen oder psychischen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen. Der VBS erachtet es als sachgerecht und zielführend, in solchen Fällen eine entsprechende Anspruchsberechtigung zu statuieren. Im Weiteren erscheint es uns auch angezeigt, dass in solchen Fällen im 61. und 62. Altersjahr die Höhe der Überbrückungsrente heraufgesetzt wird. Nach unserem Dafürhalten müssen sich die Rentenbeträge in den erwähnten Altersjahren mindestens im bisherigen Rahmen bewegen.

Antrag:

In bestimmten, klar umschriebenen Fällen sollen Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung Anspruch auf eine vorzeitige Alterspensionierung haben, wobei die Höhe der Überbrückungsrente im 61. und 62. Altersjahr mindestens im bisherigen Umfang festzulegen ist.

2.    Ablehnung des Prinzips der Kostenneutralität

In Anlehnung an das bisherige Recht liegt auch dem vorliegenden Entwurf das Prinzip der Kostenneutralität zu Grunde. Gemäss Art. 8 Abs. 1 E-Reglement sind die mit der Ausrichtung einer Überbrückungsrente verbundenen Kosten mit Einsparungen vollständig zu kompensieren. Nach Art. 8 Abs. 2 E-Regle­ment sollen die Kosteneinsparungen namentlich durch Lohnmutationsgewinne und dem dauernden oder vorübergehenden Nichtbesetzen von Stellen realisiert werden.

Nach Auffassung des VBS ist vom Prinzip der Kostenneutralität abzusehen. Gerade in kleineren Dienststellen dürfte dieses Prinzip dazu führen, dass Gesuche um vorzeitige Alterspensionierung mangels entsprechender Kompensationsmöglichkeiten abschlägig beurteilt werden. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, sind daher nach unserer Auffassung die dafür erforderlichen Mittel vorzusehen und bereitzustellen.

Antrag:

Anstelle des dem Reglementsentwurf zu Grunde liegenden Prinzips der Kostenneutralität sollen jährlich die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden, um damit die Mehrkosten für gewährte Alterspensionierungen decken zu können.

3.    Entscheidungskompetenz auf Stufe Departement bzw. Regierung

Gemäss Reglementsentwurf liegt die Zuständigkeit für den Entscheid über die Gewährung der vorzeitigen Alterspensionierung bei der Anstellungsinstanz bzw. vorgesetzten Dienststelle (vgl. Art. 11 E-Reglement).

Nach Auffassung des VBS muss die Entscheidkompetenz in jedem Fall beim vorgesetzten Departement bzw. bei der Regierung liegen. Zum einen haben solche Entscheide eine gewisse Tragweite, welche auf Stufe Departement oder Regierung gefällt werden sollen. Zum anderen darf auch nicht übersehen werden, dass mit einer solchen Kompetenzregelung insbesondere auf Departementsstufe eine einheitliche Rechtsanwendung besser gewährleistet ist, als wenn die Dienststellen darüber befinden.

Antrag:

Die Entscheidkompetenz zur Gewährung der vorzeitigen Alterspensionierung soll beim zuständigen Departement bzw. bei der Regierung liegen.

 

Unterzeichnet: Der Präsident Gion Cotti, der Ressortleiter Marco Wieland

PDF-Dokument: VBS_Stellungnahme VAP_20130131

Publiziert in Altersvorsorge.

Vernehmlassung Pensionskassengesetz 2012

VBS LEHNT TOTALREVISION DES KANTONALEN PENSIONSKASSENGESETZES AB

Der Verband des Bündner Staatspersonals (VBS) lehnt die Totalrevision des kantonalen Pensionskassengesetzes ab. Die Vernehmlassungsvorlage des Departementes für Finanzen und Gemeinden ist mit zahlreichen Unsicherheiten und Mängeln behaftet. Dies gilt für die vorgeschlagene Kapitalisierungsvariante, das Wahlverfahren für die Mitglieder der Ver- waltungskommission und die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde.

Kapitalisierungsvariante

Die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen können gemäss Bundesrecht zwi- schen einer Teil- und Vollkapitalisierung wählen. Im ersten Fall ist eine umfassende Staatsgarantie eine zwingende Voraussetzung. Die Vor- und Nachteile der beiden Lösungsansätze werden im Vernehmlassungsbericht jedoch nicht eingehender dargelegt. Die im Bericht favorisierte Vollkapitalisierung wird im Wesentlichen einzig mit staatspolitischen Argumenten begründet.

Der VBS spricht sich mit Nachdruck für eine Teilkapitalisierung der Pensionskasse aus. Bei einer Teilkapitalisierung mit einem Deckungsgradziel von 80 Prozent hätte die Kasse umgehend die nötigen Wertschwankungsreserven. Der Kanton könnte die Staatsgarantie mittels einer Obligation abdecken. Die Bindung bzw. Wahrung von 100 Prozent Deckungskapital ist weder wirtschaftlich notwendig noch sinnvoll. Die Rahmenbedingungen bei öffentlich-rechtlichen Pensionskassen sind nämlich nicht vergleichbar mit jenen von privatrechtlichen Sammelstiftungen.

Auch das Ziel einer leistungsfähigen Kasse mit einer sicheren Rente im Bereich von 60 Prozent des letzten Einkommens kann nur über eine Teilkapitali- sierung erreicht werden. Seit der Ausfinanzierung der Pensionskasse auf 100 Prozent bewegte sich der Deckungsgrad – von einer kurzen Zeitspanne abgesehen – stets unter 100 Prozent. Eine Vollkapitalisierung würde daher bedeuten, dass die Pensionskasse aller Voraussicht nach bereits mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes Sanierungsmassnahmen einleiten müsste. Dies liegt weder im Interesse der Versicherten noch im Interesse der Arbeitgeber, welche gleichermassen Sanierungsmassnahmen finanzieren müssten. Das Kernproblem bei der Variante Vollkapitalisierung besteht darin, dass die Pensionskasse seinerzeit nur zu 100 Prozent und somit ohne Wertschwankungsreserven ausfinanziert worden ist.

Wahlverfahren für die Mitglieder der Verwaltungskommission

Gemäss Vernehmlassungsvorlage haben die Verbände des kantonalen Per- sonals Anrecht auf drei Sitze in der Verwaltungskommission und der Verband Lehrpersonen Graubünden bzw. die Personalkommission der Graubündner Kantonalbank Anrecht auf je einen Sitz. Diese Regelung schränkt die Wahlmöglichkeiten in unzulässiger Weise ein, weil damit alle nicht einem Personalverband angeschlossenen Versicherten von der Wahlmöglichkeit ausge- schlossen sind. Nach Auffassung des VBS lässt sich diese Regelung aber auch nicht mit dem übergeordneten Bundesrecht vereinbaren. Dieses sieht vor, dass die Versicherten ihre Vertretung in die Verwaltungskommission der Pensionskasse unmittelbar, d.h. beispielsweise durch Urabstimmung, oder durch Delegierte wählen. Die Verwaltungskommission der Pensionskasse wird künftig aufgrund der Bundesgesetzgebung massgebend aufgewertet und erhält weitreichende Kompetenzen. Daher ist es nach Auffassung des VBS unerlässlich, dass die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Versicherten ein breit abgestütztes Mandat erhalten.

Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde der Pensionskasse ist die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Laut Interkantonaler Vereinbarung wählen die Regierungen der Vereinbarungskantone je ein Regierungsmitglied in die Verwaltungskommission der Anstalt.

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat sich Mitte Juni 2012 klar und unmissverständlich zur Frage der Unabhängigkeit der Verwaltungskommission von kantonalen Aufsichtsbehörden geäussert. Laut Oberaufsichtskommission ist es weder mit dem Bundesrecht noch mit dem Sinn und Zweck der damit angestrebten Strukturreform vereinbar, wenn weiterhin Vertreterinnen bzw. Vertreter der Kantone, unabhängig welcher Stufe, in der Verwaltungskommission der Aufsichtsbehörde Einsitz nehmen. Gleicher Meinung ist der VBS. Daher ist nach Auffassung des VBS die Zusammensetzung der Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht zu überdenken.

Gremium: Vorstand VBS

Quelle: dt Gion Cotti, Präsident VBS Data: 16. Juli 2012

Auskunftsperson: Gion Cotti, Präsident VBS, Tel. 081-257 36 13

Dokument: VBS_PKG_Medienmitteilung_20120716

Publiziert in Altersvorsorge, Archiv, Vernehmlassungen.

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