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Vernehmlassungen

Vernehmlassung zum Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung 2013

Im Brief vom 31. Januar 2013 ans Personalamt äussert sich der VBS zum Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung (VAP) wie folgt:

  1. GRUNDSÄTZLICHE BEMERKUNGEN

Mit der vorgeschlagenen Totalrevision des Reglementes über die vorzeitige Alterspensionierung soll der finanzielle Anreiz derart gesetzt werden, dass die Mitarbeitenden länger im Erwerbsprozess verbleiben und sich schrittweise pensionieren lassen können. Diese Zielsetzung wird vom VBS im Grundsatz befürwortet.

  1. BEMERKUNGEN IM BESONDEREN

Im Folgenden wird auf die aus Sicht des VBS wesentlichen Punkte näher eingegangen.

1.    Anspruchsberechtigung auf Gewährung einer vorzeitigen Pensionierung in bestimmten Fällen

Der Reglementsentwurf sieht vor, dass auf die Gewährung der vorzeitigen Alterspensionierung kein Anspruch besteht. Massgebend seien die betrieblichen Bedürfnisse, welche die Anstellungsinstanz bei ihrem Entscheid zu berücksichtigen habe (vgl. Art. 11 Abs. 2 E-Reglement).

Der VBS ist der Auffassung, dass den Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung in bestimmten, klar umschriebenen Fällen ein Anspruch auf vorzeitige Alterspensionierung zustehen soll. Zu denken ist dabei insbesondere an langjährige Mitarbeitende, welche aus physischen oder psychischen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen. Der VBS erachtet es als sachgerecht und zielführend, in solchen Fällen eine entsprechende Anspruchsberechtigung zu statuieren. Im Weiteren erscheint es uns auch angezeigt, dass in solchen Fällen im 61. und 62. Altersjahr die Höhe der Überbrückungsrente heraufgesetzt wird. Nach unserem Dafürhalten müssen sich die Rentenbeträge in den erwähnten Altersjahren mindestens im bisherigen Rahmen bewegen.

Antrag:

In bestimmten, klar umschriebenen Fällen sollen Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung Anspruch auf eine vorzeitige Alterspensionierung haben, wobei die Höhe der Überbrückungsrente im 61. und 62. Altersjahr mindestens im bisherigen Umfang festzulegen ist.

2.    Ablehnung des Prinzips der Kostenneutralität

In Anlehnung an das bisherige Recht liegt auch dem vorliegenden Entwurf das Prinzip der Kostenneutralität zu Grunde. Gemäss Art. 8 Abs. 1 E-Reglement sind die mit der Ausrichtung einer Überbrückungsrente verbundenen Kosten mit Einsparungen vollständig zu kompensieren. Nach Art. 8 Abs. 2 E-Regle­ment sollen die Kosteneinsparungen namentlich durch Lohnmutationsgewinne und dem dauernden oder vorübergehenden Nichtbesetzen von Stellen realisiert werden.

Nach Auffassung des VBS ist vom Prinzip der Kostenneutralität abzusehen. Gerade in kleineren Dienststellen dürfte dieses Prinzip dazu führen, dass Gesuche um vorzeitige Alterspensionierung mangels entsprechender Kompensationsmöglichkeiten abschlägig beurteilt werden. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, sind daher nach unserer Auffassung die dafür erforderlichen Mittel vorzusehen und bereitzustellen.

Antrag:

Anstelle des dem Reglementsentwurf zu Grunde liegenden Prinzips der Kostenneutralität sollen jährlich die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden, um damit die Mehrkosten für gewährte Alterspensionierungen decken zu können.

3.    Entscheidungskompetenz auf Stufe Departement bzw. Regierung

Gemäss Reglementsentwurf liegt die Zuständigkeit für den Entscheid über die Gewährung der vorzeitigen Alterspensionierung bei der Anstellungsinstanz bzw. vorgesetzten Dienststelle (vgl. Art. 11 E-Reglement).

Nach Auffassung des VBS muss die Entscheidkompetenz in jedem Fall beim vorgesetzten Departement bzw. bei der Regierung liegen. Zum einen haben solche Entscheide eine gewisse Tragweite, welche auf Stufe Departement oder Regierung gefällt werden sollen. Zum anderen darf auch nicht übersehen werden, dass mit einer solchen Kompetenzregelung insbesondere auf Departementsstufe eine einheitliche Rechtsanwendung besser gewährleistet ist, als wenn die Dienststellen darüber befinden.

Antrag:

Die Entscheidkompetenz zur Gewährung der vorzeitigen Alterspensionierung soll beim zuständigen Departement bzw. bei der Regierung liegen.

 

Unterzeichnet: Der Präsident Gion Cotti, der Ressortleiter Marco Wieland

PDF-Dokument: VBS_Stellungnahme VAP_20130131

Publiziert in Altersvorsorge.

Vernehmlassung Pensionskassengesetz 2012

VBS LEHNT TOTALREVISION DES KANTONALEN PENSIONSKASSENGESETZES AB

Der Verband des Bündner Staatspersonals (VBS) lehnt die Totalrevision des kantonalen Pensionskassengesetzes ab. Die Vernehmlassungsvorlage des Departementes für Finanzen und Gemeinden ist mit zahlreichen Unsicherheiten und Mängeln behaftet. Dies gilt für die vorgeschlagene Kapitalisierungsvariante, das Wahlverfahren für die Mitglieder der Ver- waltungskommission und die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde.

Kapitalisierungsvariante

Die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen können gemäss Bundesrecht zwi- schen einer Teil- und Vollkapitalisierung wählen. Im ersten Fall ist eine umfassende Staatsgarantie eine zwingende Voraussetzung. Die Vor- und Nachteile der beiden Lösungsansätze werden im Vernehmlassungsbericht jedoch nicht eingehender dargelegt. Die im Bericht favorisierte Vollkapitalisierung wird im Wesentlichen einzig mit staatspolitischen Argumenten begründet.

Der VBS spricht sich mit Nachdruck für eine Teilkapitalisierung der Pensionskasse aus. Bei einer Teilkapitalisierung mit einem Deckungsgradziel von 80 Prozent hätte die Kasse umgehend die nötigen Wertschwankungsreserven. Der Kanton könnte die Staatsgarantie mittels einer Obligation abdecken. Die Bindung bzw. Wahrung von 100 Prozent Deckungskapital ist weder wirtschaftlich notwendig noch sinnvoll. Die Rahmenbedingungen bei öffentlich-rechtlichen Pensionskassen sind nämlich nicht vergleichbar mit jenen von privatrechtlichen Sammelstiftungen.

Auch das Ziel einer leistungsfähigen Kasse mit einer sicheren Rente im Bereich von 60 Prozent des letzten Einkommens kann nur über eine Teilkapitali- sierung erreicht werden. Seit der Ausfinanzierung der Pensionskasse auf 100 Prozent bewegte sich der Deckungsgrad – von einer kurzen Zeitspanne abgesehen – stets unter 100 Prozent. Eine Vollkapitalisierung würde daher bedeuten, dass die Pensionskasse aller Voraussicht nach bereits mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes Sanierungsmassnahmen einleiten müsste. Dies liegt weder im Interesse der Versicherten noch im Interesse der Arbeitgeber, welche gleichermassen Sanierungsmassnahmen finanzieren müssten. Das Kernproblem bei der Variante Vollkapitalisierung besteht darin, dass die Pensionskasse seinerzeit nur zu 100 Prozent und somit ohne Wertschwankungsreserven ausfinanziert worden ist.

Wahlverfahren für die Mitglieder der Verwaltungskommission

Gemäss Vernehmlassungsvorlage haben die Verbände des kantonalen Per- sonals Anrecht auf drei Sitze in der Verwaltungskommission und der Verband Lehrpersonen Graubünden bzw. die Personalkommission der Graubündner Kantonalbank Anrecht auf je einen Sitz. Diese Regelung schränkt die Wahlmöglichkeiten in unzulässiger Weise ein, weil damit alle nicht einem Personalverband angeschlossenen Versicherten von der Wahlmöglichkeit ausge- schlossen sind. Nach Auffassung des VBS lässt sich diese Regelung aber auch nicht mit dem übergeordneten Bundesrecht vereinbaren. Dieses sieht vor, dass die Versicherten ihre Vertretung in die Verwaltungskommission der Pensionskasse unmittelbar, d.h. beispielsweise durch Urabstimmung, oder durch Delegierte wählen. Die Verwaltungskommission der Pensionskasse wird künftig aufgrund der Bundesgesetzgebung massgebend aufgewertet und erhält weitreichende Kompetenzen. Daher ist es nach Auffassung des VBS unerlässlich, dass die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Versicherten ein breit abgestütztes Mandat erhalten.

Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde der Pensionskasse ist die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Laut Interkantonaler Vereinbarung wählen die Regierungen der Vereinbarungskantone je ein Regierungsmitglied in die Verwaltungskommission der Anstalt.

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat sich Mitte Juni 2012 klar und unmissverständlich zur Frage der Unabhängigkeit der Verwaltungskommission von kantonalen Aufsichtsbehörden geäussert. Laut Oberaufsichtskommission ist es weder mit dem Bundesrecht noch mit dem Sinn und Zweck der damit angestrebten Strukturreform vereinbar, wenn weiterhin Vertreterinnen bzw. Vertreter der Kantone, unabhängig welcher Stufe, in der Verwaltungskommission der Aufsichtsbehörde Einsitz nehmen. Gleicher Meinung ist der VBS. Daher ist nach Auffassung des VBS die Zusammensetzung der Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht zu überdenken.

Gremium: Vorstand VBS

Quelle: dt Gion Cotti, Präsident VBS Data: 16. Juli 2012

Auskunftsperson: Gion Cotti, Präsident VBS, Tel. 081-257 36 13

Dokument: VBS_PKG_Medienmitteilung_20120716

Publiziert in Altersvorsorge, Archiv, Vernehmlassungen.

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