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Vernehmlassung Pensionskassengesetz 2012

VBS LEHNT TOTALREVISION DES KANTONALEN PENSIONSKASSENGESETZES AB

Der Verband des Bündner Staatspersonals (VBS) lehnt die Totalrevision des kantonalen Pensionskassengesetzes ab. Die Vernehmlassungsvorlage des Departementes für Finanzen und Gemeinden ist mit zahlreichen Unsicherheiten und Mängeln behaftet. Dies gilt für die vorgeschlagene Kapitalisierungsvariante, das Wahlverfahren für die Mitglieder der Ver- waltungskommission und die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde.

Kapitalisierungsvariante

Die öffentlich-rechtlichen Pensionskassen können gemäss Bundesrecht zwi- schen einer Teil- und Vollkapitalisierung wählen. Im ersten Fall ist eine umfassende Staatsgarantie eine zwingende Voraussetzung. Die Vor- und Nachteile der beiden Lösungsansätze werden im Vernehmlassungsbericht jedoch nicht eingehender dargelegt. Die im Bericht favorisierte Vollkapitalisierung wird im Wesentlichen einzig mit staatspolitischen Argumenten begründet.

Der VBS spricht sich mit Nachdruck für eine Teilkapitalisierung der Pensionskasse aus. Bei einer Teilkapitalisierung mit einem Deckungsgradziel von 80 Prozent hätte die Kasse umgehend die nötigen Wertschwankungsreserven. Der Kanton könnte die Staatsgarantie mittels einer Obligation abdecken. Die Bindung bzw. Wahrung von 100 Prozent Deckungskapital ist weder wirtschaftlich notwendig noch sinnvoll. Die Rahmenbedingungen bei öffentlich-rechtlichen Pensionskassen sind nämlich nicht vergleichbar mit jenen von privatrechtlichen Sammelstiftungen.

Auch das Ziel einer leistungsfähigen Kasse mit einer sicheren Rente im Bereich von 60 Prozent des letzten Einkommens kann nur über eine Teilkapitali- sierung erreicht werden. Seit der Ausfinanzierung der Pensionskasse auf 100 Prozent bewegte sich der Deckungsgrad – von einer kurzen Zeitspanne abgesehen – stets unter 100 Prozent. Eine Vollkapitalisierung würde daher bedeuten, dass die Pensionskasse aller Voraussicht nach bereits mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes Sanierungsmassnahmen einleiten müsste. Dies liegt weder im Interesse der Versicherten noch im Interesse der Arbeitgeber, welche gleichermassen Sanierungsmassnahmen finanzieren müssten. Das Kernproblem bei der Variante Vollkapitalisierung besteht darin, dass die Pensionskasse seinerzeit nur zu 100 Prozent und somit ohne Wertschwankungsreserven ausfinanziert worden ist.

Wahlverfahren für die Mitglieder der Verwaltungskommission

Gemäss Vernehmlassungsvorlage haben die Verbände des kantonalen Per- sonals Anrecht auf drei Sitze in der Verwaltungskommission und der Verband Lehrpersonen Graubünden bzw. die Personalkommission der Graubündner Kantonalbank Anrecht auf je einen Sitz. Diese Regelung schränkt die Wahlmöglichkeiten in unzulässiger Weise ein, weil damit alle nicht einem Personalverband angeschlossenen Versicherten von der Wahlmöglichkeit ausge- schlossen sind. Nach Auffassung des VBS lässt sich diese Regelung aber auch nicht mit dem übergeordneten Bundesrecht vereinbaren. Dieses sieht vor, dass die Versicherten ihre Vertretung in die Verwaltungskommission der Pensionskasse unmittelbar, d.h. beispielsweise durch Urabstimmung, oder durch Delegierte wählen. Die Verwaltungskommission der Pensionskasse wird künftig aufgrund der Bundesgesetzgebung massgebend aufgewertet und erhält weitreichende Kompetenzen. Daher ist es nach Auffassung des VBS unerlässlich, dass die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Versicherten ein breit abgestütztes Mandat erhalten.

Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde der Pensionskasse ist die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Laut Interkantonaler Vereinbarung wählen die Regierungen der Vereinbarungskantone je ein Regierungsmitglied in die Verwaltungskommission der Anstalt.

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat sich Mitte Juni 2012 klar und unmissverständlich zur Frage der Unabhängigkeit der Verwaltungskommission von kantonalen Aufsichtsbehörden geäussert. Laut Oberaufsichtskommission ist es weder mit dem Bundesrecht noch mit dem Sinn und Zweck der damit angestrebten Strukturreform vereinbar, wenn weiterhin Vertreterinnen bzw. Vertreter der Kantone, unabhängig welcher Stufe, in der Verwaltungskommission der Aufsichtsbehörde Einsitz nehmen. Gleicher Meinung ist der VBS. Daher ist nach Auffassung des VBS die Zusammensetzung der Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht zu überdenken.

Gremium: Vorstand VBS

Quelle: dt Gion Cotti, Präsident VBS Data: 16. Juli 2012

Auskunftsperson: Gion Cotti, Präsident VBS, Tel. 081-257 36 13

Dokument: VBS_PKG_Medienmitteilung_20120716

Publiziert in Altersvorsorge, Archiv, Vernehmlassungen.

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