Welcome

Vernehmlassung zum Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung 2013

Im Brief vom 31. Januar 2013 ans Personalamt äussert sich der VBS zum Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung (VAP) wie folgt:

  1. GRUNDSÄTZLICHE BEMERKUNGEN

Mit der vorgeschlagenen Totalrevision des Reglementes über die vorzeitige Alterspensionierung soll der finanzielle Anreiz derart gesetzt werden, dass die Mitarbeitenden länger im Erwerbsprozess verbleiben und sich schrittweise pensionieren lassen können. Diese Zielsetzung wird vom VBS im Grundsatz befürwortet.

  1. BEMERKUNGEN IM BESONDEREN

Im Folgenden wird auf die aus Sicht des VBS wesentlichen Punkte näher eingegangen.

1.    Anspruchsberechtigung auf Gewährung einer vorzeitigen Pensionierung in bestimmten Fällen

Der Reglementsentwurf sieht vor, dass auf die Gewährung der vorzeitigen Alterspensionierung kein Anspruch besteht. Massgebend seien die betrieblichen Bedürfnisse, welche die Anstellungsinstanz bei ihrem Entscheid zu berücksichtigen habe (vgl. Art. 11 Abs. 2 E-Reglement).

Der VBS ist der Auffassung, dass den Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung in bestimmten, klar umschriebenen Fällen ein Anspruch auf vorzeitige Alterspensionierung zustehen soll. Zu denken ist dabei insbesondere an langjährige Mitarbeitende, welche aus physischen oder psychischen Gründen nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen. Der VBS erachtet es als sachgerecht und zielführend, in solchen Fällen eine entsprechende Anspruchsberechtigung zu statuieren. Im Weiteren erscheint es uns auch angezeigt, dass in solchen Fällen im 61. und 62. Altersjahr die Höhe der Überbrückungsrente heraufgesetzt wird. Nach unserem Dafürhalten müssen sich die Rentenbeträge in den erwähnten Altersjahren mindestens im bisherigen Rahmen bewegen.

Antrag:

In bestimmten, klar umschriebenen Fällen sollen Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung Anspruch auf eine vorzeitige Alterspensionierung haben, wobei die Höhe der Überbrückungsrente im 61. und 62. Altersjahr mindestens im bisherigen Umfang festzulegen ist.

2.    Ablehnung des Prinzips der Kostenneutralität

In Anlehnung an das bisherige Recht liegt auch dem vorliegenden Entwurf das Prinzip der Kostenneutralität zu Grunde. Gemäss Art. 8 Abs. 1 E-Reglement sind die mit der Ausrichtung einer Überbrückungsrente verbundenen Kosten mit Einsparungen vollständig zu kompensieren. Nach Art. 8 Abs. 2 E-Regle­ment sollen die Kosteneinsparungen namentlich durch Lohnmutationsgewinne und dem dauernden oder vorübergehenden Nichtbesetzen von Stellen realisiert werden.

Nach Auffassung des VBS ist vom Prinzip der Kostenneutralität abzusehen. Gerade in kleineren Dienststellen dürfte dieses Prinzip dazu führen, dass Gesuche um vorzeitige Alterspensionierung mangels entsprechender Kompensationsmöglichkeiten abschlägig beurteilt werden. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, sind daher nach unserer Auffassung die dafür erforderlichen Mittel vorzusehen und bereitzustellen.

Antrag:

Anstelle des dem Reglementsentwurf zu Grunde liegenden Prinzips der Kostenneutralität sollen jährlich die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden, um damit die Mehrkosten für gewährte Alterspensionierungen decken zu können.

3.    Entscheidungskompetenz auf Stufe Departement bzw. Regierung

Gemäss Reglementsentwurf liegt die Zuständigkeit für den Entscheid über die Gewährung der vorzeitigen Alterspensionierung bei der Anstellungsinstanz bzw. vorgesetzten Dienststelle (vgl. Art. 11 E-Reglement).

Nach Auffassung des VBS muss die Entscheidkompetenz in jedem Fall beim vorgesetzten Departement bzw. bei der Regierung liegen. Zum einen haben solche Entscheide eine gewisse Tragweite, welche auf Stufe Departement oder Regierung gefällt werden sollen. Zum anderen darf auch nicht übersehen werden, dass mit einer solchen Kompetenzregelung insbesondere auf Departementsstufe eine einheitliche Rechtsanwendung besser gewährleistet ist, als wenn die Dienststellen darüber befinden.

Antrag:

Die Entscheidkompetenz zur Gewährung der vorzeitigen Alterspensionierung soll beim zuständigen Departement bzw. bei der Regierung liegen.

 

Unterzeichnet: Der Präsident Gion Cotti, der Ressortleiter Marco Wieland

PDF-Dokument: VBS_Stellungnahme VAP_20130131

Publiziert in Altersvorsorge.

VBS © All rights reserved.